Ansparabschreibung bei Neugründung oder wesentlicher Erweiterung eines Betriebs
Leitsatz
Eine Ansparabschreibung nach § 7g Abs. 3 EStG ist im Falle einer Neugründung oder wesentlichen Erweiterung eines bestehenden
Betriebs unzulässig, wenn die wesentlichen Betriebsgrundlagen des künftigen Betriebs bis zum Ende des Gewinnermittlungszeitraums,
für den die Rücklage gebildet werden soll, nicht verbindlich bestellt worden sind. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die
Wirtschaftsgüter, die Gegenstand der geplanten Ansparabschreibung sind, die wesentlichen Betriebsgrundlagen des künftigen
Betriebs darstellen oder nicht.
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