Erstattung außergerichtlicher Kosten des Beigeladenen
Leitsatz
1. Ein Elternteil, der dem nicht in einem Haushalt eines Berechtigten aufgenommenen Kind eine Unterhaltsrente zahlt, die niedriger
ist als das von ihm bezogene Kindergeld, während der andere Eltenteil Unterhalt – wenn auch nur in geringer Höhe – zahlt,
erhält nach § 64 Abs. 3 EStG kein Kindergeld.
2. Außergerichtliche Kosten des Beigeladenen werden nicht nach § 139 Abs. 4 FGO erstattet, wenn er das Verfahren durch die
eingereichten Schriftsätze oder Ausführungen in der mündlichen Verhandlung nicht gefördert hat.