Kein Kindergeldanspruch ohne Arbeitssuchendmeldung während des Bezugs von Arbeitslosengeld II
Leitsatz
1) Ein Kind, das zwischen 18 und 21 Lebensjahren alt ist und nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht, wird nur dann
für das Kindergeld berücksichtigt, wenn es bei der Agentur für Arbeit als Arbeitssuchender gemeldet ist. Es genügt hierfür
nicht, wenn bei einer ARGE ein Antrag auf Gewährung von Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem SGB II gestellt worden ist.
Es kann nicht unterstellt werden, dass damit auch schon eine Meldung als arbeitssuchend abgegeben worden wäre. Aus dem ungekürzten
Bezug von Leistungen nach dem SGB II ist ebenso wenig zu schließen, dass der Empfänger arbeitsbereit und arbeitswillig war.
2) Auch nach der Neufassung von § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG durch das Gesetz v. , BGBl. I 2002, 4621, ist für
den Kindergeldanspruch erforderlich, dass das Kind sich bemüht, seine Beschäftigungslosigkeit zu beenden und den Vermittlungsbemühungen
der Agentur für Arbeit zur Verfügung steht. Die Regelung ist nicht lückenhaft und kann demzufolge nicht auf ähnliche Sachverhalte
analog angewandt werden.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2008 S. 799 Nr. 10 NWB-Eilnachricht Nr. 10/2008 S. 804 QAAAC-73186
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FG Münster, Urteil v. 15.01.2008 - 14 K 5119/06 Kg
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