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Umsatzsteuer | Steuerbefreiung bei Ausfuhren in ein Drittland im Billigkeitswege
Der EuGH hat jetzt mit Urteil v. - Rs. C-271/06, Netto Supermarkt, entschieden, dass Art. 15 Nr. 2 der 6. EG-RL dahin auszulegen ist, dass er der von einem Mitgliedstaat vorgenommenen Mehrwertsteuerbefreiung einer Ausfuhrlieferung nach einem Ort außerhalb der Europäischen Gemeinschaft nicht entgegensteht, wenn zwar die Voraussetzungen für eine derartige Befreiung nicht vorliegen, der Steuerpflichtige dies aber auch bei Beachtung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns infolge der Fälschung des vom Abnehmer vorgelegten Nachweises der Ausfuhr nicht erkennen konnte. – Anmerkung: Der BFH hatte dem EuGH diese Frage mit Beschluss v. - V R 7/03 (BStBl 2006 II S. 672) vorgelegt.