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Geringfügige Beschäftigung
Die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 39 EStG a. F. kommt nicht in Betracht, soweit die am Entstehungsprinzip ausgerichtete sozialversicherungsrechtliche Geringfügigkeitsgrenze i. S. des § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV überschritten ist. Für eigenständige steuerliche Billigkeits- oder Geringfügigkeitsüberlegungen, insbesondere eine Orientierung am Zuflussprinzip, besteht insoweit kein Auslegungsspielraum (entgegen ).