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FG Nürnberg 05.12.2007 3 K 33/2007, NWB direkt 11/2008 S. 11
Keine Anerkennung der in R 38 Abs. 3 LStR 2005 festgelegten Entfernungsgrenze
Bei einer Einsatzwechseltätigkeit sind die tatsächlichen Fahrtkosten oder der pauschale Betrag von 0,30 € je Fahrtkilometer (vgl. H 38 LStH 2005) nicht nur für solche Fahrten des Steuerpflichtigen anzusetzen, bei denen die Entfernung zum Wohnort mehr als 30 km beträgt.