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Steuerbefreiung einer Unterstützungskasse nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 KStG
Nach § 4d EStG ist der Betriebsausgabenabzug für Zuwendungen des Trägerunternehmens an eine Unterstützungskasse nur zulässig, wenn im Falle der Hinterbliebenenversorgung der Leistungsempfänger der Hinterbliebene selbst ist. Sind demzufolge andere Personen Leistungsempfänger entfällt der Betriebsausgabenabzug. Er entfällt allerdings nur für diese letzteren Fälle. Eine Infizierung auf die Fälle, bei denen die Zahlungen an die Hinterbliebenen geleistet werden, erfolgt nicht. Demzufolge sind die Zuwendungen des Trägerunternehmens gem. § 4d EStG nur quotal um die an den Bilanzstichtagen für erkennbar ohne potenzielle Hinterbliebene lebenden Personen zu kürzen. Diese anteiligen Aufwendungen stellen keine solche im Sinne der betrieblichen Altersversorgung dar und sind deshalb nicht zum Abzug zuzulassen. Das Träger...