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Rechtmäßigkeit der Festsetzung eines Verspätungszuschlags
Ob die Verspätung entschuldbar erscheint, ist nicht Bestandteil der Ermessungsprüfung des Finanzamts, sondern Vorfrage der Entscheidung über den Verspätungszuschlag und Gegenstand einer vollen Umfangs nachprüfbaren Entscheidung über einen unbestimmten Rechtsbegriff. Eine objektive, aber unverschuldete Verspätung bei der Erklärungsabgabe in Vorjahren darf auch im Rahmen einer grundsätzlich zulässigen Einbeziehung und Würdigung des Vorverhaltens des Steuerpflichtigen nicht als Argument für die Festsetzung eines Verspätungszuschlags in dem nunmehr zur Entscheidung stehenden Folgejahr herangezogen werden.