Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung
Gesetze: FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
Instanzenzug:
Gründe
Die Beschwerde ist unzulässig, da es an den in § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) genannten Darlegungs-voraussetzungen fehlt.
1. Grundsätzliche Bedeutung/Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 1. Alternative FGO)
Zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache muss der Beschwerdeführer eine abstrakte Rechtsfrage formu-lieren und sodann erläutern, inwieweit diese Frage im allge-meinen Interesse klärungsbedürftig und im konkreten Fall klä-rungsfähig ist (ständige Rechtsprechung; vgl. aus neuerer Zeit z.B. , BFH/NV 2007, 1671; Gräber/Ruban, Finanz-gerichtsordnung, 6. Aufl., § 116 Rz 32, m.w.N.). Diese Voraus-setzung erfüllt die vorliegende Beschwerdebegründung nicht.
Der Beschwerdebegründung zufolge „ist die entscheidende Rechtsfrage die nach der Auslegung des Begriffs der 'Dauer-schuldentgelte' im Sinne von § 8 Nr. 1 GewStG, insbesondere im Hinblick auf den geforderten wirtschaftlichen Zusammenhang zwischen der Kreditgewährung und dessen Abwicklung”. Eine der-art formulierte Frage stellt keine klärungsbedürftige und im konkreten Fall klärungsfähige Rechtsfrage im vorgenannten Sinne dar. Vielmehr muss eine Rechtsfrage, die geeignet ist, die Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO zu rechtfertigen, danach fragen, ob bei Vorliegen bestimmter Tat-bestandsvoraussetzungen eine bestimmte Rechtsfolge eintritt. Die „Rechtsfrage” ist sozusagen das Spiegelbild des Rechts-satzes, der dem erstrebten höchstrichterlichen Urteil zugrunde liegen soll.
Wollte man aus dem übrigen Vorbringen der Klägerin und Be-schwerdeführerin (Klägerin) eine Rechtsfrage formulieren, so müsste sie lauten: „Sind Kredite, die Banken Immobilien-Projekt-Gesellschaften unter den üblichen Bedingungen gewäh-ren, bereits deswegen als objektgebundene Kredite anzusehen, weil sie der Finanzierung des Erwerbs von Umlaufvermögen die-nen?”. Diese Frage ist indessen nach der vom Finanzgericht (FG) herangezogenen Rechtsprechung zu verneinen. Von einem ob-jektgebundenen Kredit, der nicht den Dauerschulden i.S. des § 8 Nr. 1 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) zuzurechnen ist, kann nur dann gesprochen werden, wenn er nach den Vertragsbe-stimmungen aus dem Erlös der finanzierten Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens zu tilgen ist und auch tatsächlich getilgt wird (ständige Rechtsprechung; vgl. aus neuerer Zeit z.B. , BFHE 211, 43, BStBl II 2006, 134, unter II.2. der Gründe, m.w.N.). Diese Vorausset-zungen waren im Streitfall nach den nicht mit Verfahrensrügen angefochtenen Feststellungen des FG nicht gegeben.
Aus den vorstehend genannten Gründen sind auch die an die Dar-legung der Erforderlichkeit einer Fortbildung des Rechts zu stellenden Anforderungen nicht erfüllt (vgl. Gräber/Ruban, a.a.O., § 116 Rz 38).
2. Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative FGO)
Zur schlüssigen Darlegung einer Divergenzrüge i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative FGO gehört u.a. die Gegenüber-stellung tragender, abstrakter Rechtssätze aus dem angefoch-tenen Urteil des FG einerseits und aus den behaupteten Di-vergenzentscheidungen andererseits, um eine Abweichung er-kennbar zu machen (ständige Rechtsprechung; vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom X B 162/03, BFH/NV 2005, 224, und vom VIII B 36/06, BFH/NV 2007, 2293).
Diesem Erfordernis genügt die Beschwerdebegründung in mehr-facher Weise nicht.
Abgesehen davon, dass der innerhalb der Beschwerdebegründungs-frist formulierte Rechtssatz in den angeblichen Divergenz-urteilen (, BFH/NV 1999, 359, und vom VIII R 51/04, BFHE 215, 276) nicht enthalten ist, äußern sich beide Urteile nur beiläufig zu Darlehen, die der Finanzierung von Umlaufvermögen dienen. Sie beziehen sich dabei auf die Rechtsprechung, die —wie das FG— vom Vorliegen objektgebundener Kredite nur dann ausgeht, wenn die Kredite aus den Verkaufserlösen zu tilgen sind (BFH-Urteil in BFHE 215, 276, unter II.2.a der Gründe; BFH-Urteil in BFH/NV 1999, 359, 360, unter Bezugnahme auf das , BFHE 185, 46, BStBl II 1998, 272, dort unter III.2.b.bb ddd der Gründe).
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
MAAAC-72616