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Einkünfteerzielungsabsicht trotz langjähriger Nichtnutzung
§ 21 Abs. 1 Nr. 1 EStG beruht auf der typisierenden Annahme, dass die langfristige Vermietung und Verpachtung trotz über längere Zeiträume anfallender Werbungskostenüberschüsse in der Regel letztlich zu positiven Einkünften führt. Aufwendungen für ein (noch) nicht vermietetes Objekt können berücksichtigt werden, wenn anhand der objektiven Umstände festzustellen ist, dass der Steuerpflichtige den Entschluss zur Einkünfteerzielung endgültig gefasst und später nicht wieder aufgegeben hat. Das Fehlen einer vorübergehenden Nutzung schließt eine Einkünfteerzielungsabsicht nicht zwingend aus.