Leitsatz
[1] Werden der Gesellschaft unter dem Gesichtspunkt des existenzvernichtenden Eingriffs Geldbeträge entzogen, so hat der rechtswidrig handelnde Gesellschafter Verzugszinsen ab der Entziehung zu entrichten.
Gesetze: BGB § 286 Abs. 2 Nr. 4; BGB § 826 Gg
Instanzenzug: LG Siegen, 6 O 139/05 vom OLG Hamm, 27 U 190/05 vom
Tatbestand
Der Beklagte war alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der B. GmbH (fortan: Schuldnerin). Er überwies in vier Teilbeträgen am 3., 7., 8. und aus dem Vermögen der Schuldnerin insgesamt 70.000 € auf seines eigenes Bankkonto. Am stellte er für die Schuldnerin Eigenantrag. Über das Vermögen der Schuldnerin wurde am das Insolvenzverfahren eröffnet und der Kläger zum Insolvenzverwalter bestellt.
Der Kläger forderte den Beklagten mit Schriftsatz vom unter Fristsetzung auf den zur Rückzahlung der Hauptsumme auf und begehrte zugleich Verzugszinsen ab dem jeweiligen Folgetag der einzelnen Überweisungen. Das Landgericht hat der Klage im Hauptanspruch stattgegeben und Verzugszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem zuerkannt. Auf die hiergegen gerichtete Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels Zinsen in der geltend gemachten Höhe ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens zuerkannt. Mit der zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen ursprünglichen Zinsanspruch in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz weiter.
Gründe
Die Revision ist begründet.
I.
Das Berufungsgericht, dessen Urteil in NZI 2006, 642 veröffentlicht ist, hat ausgeführt, der Kläger könne Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus § 819 Abs. 1, § 818 Abs. 4, §§ 291, 288 BGB verlangen. Die Verzinsung beginne erst am Tag der Insolvenzeröffnung, mithin dem . Auf den Zeitpunkt der Vornahme der anfechtbaren Rechtshandlung könne nicht abgestellt werden, weil nach § 291 BGB die Verzinsung mit der Fälligkeit des Anfechtungsanspruchs beginne und dieser Anspruch frühestens mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstehe und fällig werde. Weitergehende Zinsansprüche bestünden nicht. § 849 BGB beziehe sich nur auf die Verzinsung des zu ersetzenden Betrages bei Entziehung oder Beschädigung einer Sache. Die "Entziehung" im Sinne des § 849 BGB beschränke sich lediglich auf Fälle der Vorenthaltung eines körperlichen Gegenstandes. Auf das Abheben von Geldforderungen (Buchgeld) könne diese Bestimmung nicht angewendet werden.
II.
Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung nicht in allen Punkten stand.
1. Im Ausgangspunkt hat das Berufungsgericht zu Recht angenommen, dass hinsichtlich der geltend gemachten Zinsforderung die Vorschrift des § 143 Abs. 1 Satz 2 InsO anzuwenden ist und dem Kläger ab der Eröffnung des Insolvenzverfahrens Prozesszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zustehen.
a) Der Senat hat mit der nach Erlass des Berufungsurteils ergangenen Entscheidung vom (IX ZR 96/04, ZIP 2007, 488, z.V.b. in BGHZ 171, 38) ausgeführt, dass § 143 Abs. 1 Satz 2 InsO eine Rechtsfolgenverweisung auf § 819 Abs. 1 BGB enthält, so dass der Anfechtungsgegner unmittelbar der verschärften Haftung des § 819 Abs. 1 BGB unterworfen ist. Er wird damit insoweit einem bösgläubigen Bereicherungsschuldner gleichgestellt. Mit dieser Anknüpfung ist der Herausgabeanspruch als rechtshängiger Anspruch zu behandeln, was, wie das Berufungsgericht zu Recht angenommen hat, zur Anwendung der Regel über die Zahlung von Prozesszinsen führt. Danach ist bei einer fälligen Geldschuld gemäß § 291 Satz 1 BGB die Vorschrift des § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB entsprechend anzuwenden (BGH aaO, S. 489, z.V.b. in BGHZ 171, 38, 43).
b) Der Rückgewähranspruch wird mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens fällig. Das Anfechtungsrecht setzt tatbestandsmäßig die Eröffnung des Insolvenzverfahrens voraus. Der entsprechende Anspruch kann nur vom Insolvenzverwalter geltend gemacht werden (vgl. BGHZ 83, 102, 105). Daher entsteht das Anfechtungsrecht erst mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens (BGHZ 15, 333, 337; 113, 98, 105; 130, 38, 40). Zugleich wird damit der Rückgewähranspruch fällig, weil nach neuerem Verständnis die Insolvenzanfechtung keiner gesonderten Erklärung bedarf (BGHZ 135, 140, 151; , ZIP 2004, 671, 672; Urt. v. - IX ZR 96/04 aaO, z.V.b. in BGHZ 171, 38, 44). Prozesszinsen können daher erst ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens begehrt werden (§ 291 Satz 1 Halbs. 2 BGB).
2. Die Ansicht des Berufungsgerichts, vor Insolvenzeröffnung schulde der Beklagte überhaupt keine Zinsen, ist unzutreffend. Der Beklagte ist der Schuldnerin ab dem Zeitpunkt der jeweiligen Überweisung der einzelnen Beträge auf sein Konto gemäß § 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB zur Zinsleistung verpflichtet, weil die gegen ihn bestehende Forderung auf einer unerlaubten Handlung beruht (§ 826 BGB).
a) Bei der Haftung wegen Existenzvernichtung handelt es sich nach der von dem Bundesgerichtshof durch das Urteil vom (II ZR 3/04, NJW 2007, 2689 z.V.b. in BGHZ) entwickelten grundlegenden Neukonzeption nicht um eine Durchgriffshaftung zugunsten der Gesellschaftsgläubiger, sondern um einen originären Anspruch der GmbH gegen einen Gesellschafter, der seine Grundlage in § 826 BGB findet. Für die Beurteilung, ob ein existenzvernichtender Eingriff vorliegt, kann auch nach der Umgestaltung der Existensvernichtungshaftung in eine reine Innenhaftung die bisherige Rechtsprechung herangezogen werden ( aaO, S. 2690 f). Mithin liegt eine Existenzvernichtung vor, wenn der Gesellschafter auf die Zweckbindung des Gesellschaftsvermögens keine angemessene Rücksicht nimmt, indem er der Gesellschaft durch offene oder verdeckte Entnahmen ohne angemessenen Ausgleich Vermögenswerte entzieht, die sie zur Erfüllung ihrer Verbindlichkeiten benötigt, und sie dadurch in die Insolvenz führt oder eine bereits bestehende Insolvenz vertieft (, ZIP 2005, 250 f; v. aaO). Der existenzvernichtende Eingriff ist sittenwidrig, weil die Gesellschaft dadurch um Vermögen gebracht wird, das sie zur vorrangigen Befriedigung ihrer Gläubiger benötigt ( aaO S. 2692).
b) Nach diesen Maßstäben ist der Beklagte der Schuldnerin gemäß § 826 BGB wegen Existenzvernichtung zur Schadensersatzleistung verpflichtet.
Der Beklagte hat im Insolvenzverfahren selbst eingeräumt, dass die Schuldnerin bereits in dem Zeitpunkt überschuldet war, als er die ihn begünstigenden Zahlungen beschlossen und veranlass hat. Die - wie der vereinbarte Vorrang gegenüber sonstigen Verbindlichkeiten der Gesellschaft belegt - gerade auch für den Fall einer Krise vorgesehene zusätzliche Vergütung des Beklagten war jedenfalls unzulässig, weil der Schuldnerin als Gegenleistung keine Vorteile zugeflossen waren (vgl. BGHSt 50, 331, 337 "Mannesmann"), sondern der Beklagte das Unternehmen vielmehr in die Insolvenz geführt hatte. Da folglich die Insolvenz der Schuldnerin vertieft wurde, liegt in den von einem einheitlichen Willensentschluss des Beklagten getragenen Zahlungen eine Existenzvernichtung. Der von § 826 BGB vorausgesetzte Vorsatz ist über die Schädigung der Schuldnerin hinaus auch im Blick auf das Merkmal der Sittenwidrigkeit gegeben: Denn dem Beklagten waren die Tatsachen - der betriebsfremden Zwecken dienende Entzug von Gesellschaftsmitteln zum Nachteil der Gesellschaftsgläubiger - bekannt, aus denen das Verdikt der Sittenwidrigkeit hergeleitet wird ( aaO, S. 2692).
c) Mit der rechtswidrigen Entziehung der ihm nicht zustehenden Geldbeträge ist der Beklagte gemäß § 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB unmittelbar in Verzug geraten (vgl. OLG Kiel SeuffArch Bd. 59 Nr. 259; MünchKomm-BGB/Ernst, 5. Aufl. § 286 Rn. 69; Palandt/Heinrichs, BGB 67. Aufl. § 286 Rn. 25). Dem Kläger steht demnach der geltend gemachte Zinssatz in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinsatz aus § 286, § 288 Abs. 1 BGB bereits ab dem begehrten Zeitpunkt zu. Auf die Bestimmung des § 849 BGB, die auch auf die Entziehung von Geld anwendbar ist (vgl. BGHZ 8, 288, 298; ; MünchKomm-BGB/Wagner, 4. Aufl. § 849 Rn. 5; Palandt/Sprau, BGB aaO § 849 Rn. 1; Staudinger/Vieweg, BGB, 13. Bearb. 2002 § 849 Rn. 4), muss daher nicht näher eingegangen werden. Gleiches gilt für die Frage, ob der geltend gemachte Zinsanspruch zudem unter dem Gesichtspunkt gezogener Nutzungen (§ 987 Abs. 1 BGB) oder schuldhaft nicht gezogener Nutzungen (§ 987 Abs. 2 BGB) (vgl. hierzu , NJW 2002, 1050, 1052, insoweit in BGHZ 149, 326 nicht abgedruckt; Urt. v. - IX ZR 96/04 aaO, S. 490; z.V. b. in BGHZ 171, 38, 45; G. Fischer, KTS 2007, 267, 281) begründet ist.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
BB 2008 S. 453 Nr. 10
BB 2008 S. 637 Nr. 13
DB 2008 S. 520 Nr. 10
GmbH-StB 2008 S. 106 Nr. 4
NJW-RR 2008 S. 918 Nr. 13
NWB-Eilnachricht Nr. 11/2008 S. 918
SJ 2008 S. 39 Nr. 9
StuB-Bilanzreport Nr. 15/2008 S. 613
WM 2008 S. 449 Nr. 10
WPg 2008 S. 312 Nr. 7
ZIP 2008 S. 455 Nr. 10
QAAAC-72016
1Nachschlagewerk: ja; BGHZ: nein; BGHR: ja