OFD Karlsruhe - S 2222/1 - St 135

Altersvorsorgebeiträge nach § 10a EStG (sog. Riester-Rente);
Beendigung der unbeschränkten Steuerpflicht

In den Fällen der Beendigung der unbeschränkten Einkommensteuerpflicht treten grundsätzlich die Folgen der schädlichen Verwendung ein, unabhängig davon, ob es zur Auszahlung aus dem Altersvorsorgevertrag kommt oder nicht (§ 95 Abs. 1 EStG). Eine Beendigung der unbeschränkten Einkommensteuerpflicht nach § 95 Abs. 1 Satz 1 EStG liegt nicht vor, wenn der Steuerpflichtige weiterhin auf Antrag der unbeschränkten Einkommensteuerpflicht unterliegt (§ 1 Abs. 3 EStG).

In den Fällen der schädlichen Verwendung sind sämtliche dem Altersvorsorgevertrag gutgeschriebenen Zulagen und die nach § 10a Abs. 4 EStG gesondert festgestellten Steuerermäßigungen zurückzuzahlen. Die ZfA ermittelt die Höhe der Rückforderung sowohl für die Zulagen als auch für die gesondert festgestellten Steuerermäßigungen nach § 10a Abs. 4 EStG (Rückzahlungsbetrag) und teilt diese dem Anbieter mit. Über die schädliche Verwendung wird auch das für den Zulagenberechtigen zuständige Finanzamt von der ZfA unterrichtet (vgl. ).

Auf Antrag des Zulageberechtigten wird der Rückzahlungsbetrag (Zulagen und Steuerermäßigungen) allerdings bis zum Beginn der Auszahlungsphase gestundet, wenn keine vorzeitige Auszahlung von gefördertem Altersvorsorgevermögen erfolgt (§ 95 Abs. 2 EStG). Eine Stundung kann nur innerhalb eines Jahres nach Erteilung der Bescheinigung nach § 92 EStG für das Jahr, in dem die Voraussetzungen des § 95 Abs. 1 EStG eingetreten sind, über den Anbieter bei der ZfA (Zentrale Zulagestelle für Altersvermögen) beantragt werden.

Zur Sicherstellung des Rückzahlungsbetrages ist es erforderlich, dass die Finanzämter alle Fälle der ZfA schriftlich mitteilen, bei denen:

Dies gilt unabhängig davon, ob diese tatsächlich zu einer Steuerermäßigung geführt haben.

Die OFD bittet, alle Fälle in denen die v.g. Voraussetzungen erfüllt sind, schriftlich der Deutschen Rentenversicherung Bund, Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA), in 10868 Berlin mitzuteilen. Hierbei ist der Name und die Adresse Steuerpflichtigen, sein Geburtsdatum, die Sozialversicherungs-/Zulagennummer sowie der Zeitpunkt des Wegfalls der unbeschränkten Steuerpflicht zu bezeichnen.

OFD Karlsruhe v. - S 2222/1 - St 135

Fundstelle(n):
IStR 2008 S. 340 Nr. 9
GAAAC-71941