Qualifizierung der Einkünfte aus einem Ingenieurbüro
Leitsatz
1) Wesentliches Merkmal für die Abgrenzung zwischen freiberuflicher und gewerblicher Tätigkeit ist die unmittelbare, persönliche
und individuelle Arbeitsleistung des Freiberuflers.
2) Um leitend und eigenverantwortlich i.S. des § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG tätig zu sein, ist es erforderlich, dass der
Berufsträger sämtlichen Aufträgen den Stempel seiner Persönlichkeit aufdrückt.
3) Auch selbständig Tätige sind fachlich vorgebildete Arbeitskräfte i.S. des § 18 Abs. 1 Satz 3 EStG. Auf die steuerliche
oder arbeits- und sozialversicherungsrechtliche Qualifizierung der Tätigkeit der fachlich vorgebildeten Arbeitskräfte kommt
es nicht an.
4) Ein Diplom-Ingenieur, der ein Ingenieurbüro für Baustatik und Massivbau als Einzelunternehmer betreibt und einzelne Projekte
einem selbständig Tätigen anvertraut, ohne selbst eigenverantwortlich tätig zu werden und ohne Begründung einer Mitunternehmerschaft,
erzielt ausschließlich gewerbliche Einkünfte. Eine Trennung in freiberufliche und gewerbliche Einkünfte kommt nicht in Betracht.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
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