Verlustabzug: Anteilsübertragung und Zuführung neuen Betriebsvermögens
Leitsatz
1. Erforderlich für die Anwendbarkeit des § 8 Abs. 4 KStG ist u.a., dass der Kapitalgesellschaft überwiegend neues Betriebsvermögen
zugeführt wird und dass zwischen der Übertragung der Geschäftsanteile und der Zuführung neuen Betriebsvermögens ein zeitlicher
und sachlicher Zusammenhang besteht.
2. Die Voraussetzungen für die Anwendung des § 8 Abs. 4 KStG sind nicht erfüllt, wenn der Alleingesellschafter-Geschäftsführer
sämtliche Anteile an einer GmbH auf seine Ehefrau übertragen hat, die Tätigkeit der GmbH sich durch die Anteilsübertragung
in keiner Weise ändert, ihre Geschicke weiterhin vom Ehemann bestimmt werden, der Ehemann im darauffolgenden Jahr als Anteilsveräußerer
der GmbH ein Darlehen gewährt hat und die Eheleute sich gemeinschaftlich bemühen, die Anteilsübertragung mit steuerlicher
Wirksamkeit wieder rückgängig zu machen, ohne an der Darlehensgewährung des Ehemannes etwas zu ändern.
Fundstelle(n): EAAAC-71920
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Online-Dokument
FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 14.11.2007 - 12 K 8423/04 B
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