2. Die Regelung der §§ 117 Abs. 1 Nr. 3 BewG 1974, 117 Nr. 2 BewG 1990 ist nicht verfassungskonform dahin auszulegen, dass
eine „Auflage” im Sinne dieser Vorschrift auch dann vorliegt, wenn rechtliche Bindungen nicht bestehen und lediglich faktische
Zwänge zur Aufrechterhaltung des Betriebes, zur Kontrahierung und der Beachtung der Tarife führen.