Leistungsempfänger im Zusammenhang mit der Sanierung eines Gebäudes bei späterer Geltendmachung eines Treuhandverhältnisses
Leitsatz
Hat ein Steuerpflichtiger ein mit einem Wohngebäude bebautes Grundstück im eigenen Namen zu Alleineigentum erworben, ist er
in das Grundbuch eingetragen worden, hat er bei der anschließenden Sanierung des Gebäudes den entsprechenden Werkvertrag in
eigenem Namen abgeschlossen und lauten die im Rahmen der Sanierung ausgestellten Rechnungen fast vollständig ihn als Rechnungsempfänger
und hat er nach Abschluss der Sanierungsarbeiten Geschäftsräume im eigenen Namen vermietet, ist er als Leistungsempfänger
anzusehen und vorsteuerabzugsberechtigt, auch wenn er später erklärt, das Objekt nicht im eigenen Namen, sondern als Treuhänder
für eine GbR erworben zu haben.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
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