BFH Beschluss v. - IX B 149/07

Keine Berücksichtigung von nach Ablauf der Frist zur Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde vorgetragenen Zulassungsgründen

Gesetze: FGO § 115 Abs. 2, FGO § 116 Abs. 3

Instanzenzug:

Gründe

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig.

Gemäß § 116 Abs. 3 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründungsfrist kann vom Vorsitzenden auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag um einen weiteren Monat verlängert werden (§ 116 Abs. 3 Satz 4 FGO). In der Begründung müssen die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO dargelegt werden (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO). Dies ist im Streitfall nicht geschehen.

Innerhalb der (am abgelaufenen) Begründungsfrist hat der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) mit Schriftsatz vom lediglich ausgeführt, es liege ein Verfahrensmangel vor, auf dem die Entscheidung des Finanzgerichts beruhe. In der Sache müsse die Angelegenheit noch geprüft werden. Möglicherweise sei der urteilende Richter von der Entscheidung ausgeschlossen. Der Schriftsatz vom sei nicht gewürdigt worden und habe damit wiederum keine Beachtung gefunden. Die hinreichende Darlegung eines Zulassungsgrundes enthält dieses Vorbringen nicht.

Der Senat kann offen lassen, ob der Kläger in seinem am beim Bundesfinanzhof (BFH) per Telefax eingegangenen Schriftsatz über die Erläuterung und Vervollständigung seines bisherigen Vorbringens hinaus noch neue Zulassungsgründe bezeichnet hat; denn nach dem Ablauf der Begründungsfrist (vgl. § 116 Abs. 3 FGO) vorgetragene Zulassungsgründe darf der BFH nicht mehr berücksichtigen (z.B. , BFH/NV 2006, 772, m.w.N.).

Fundstelle(n):
KÖSDI 2008 S. 15933 Nr. 3
AAAAC-71460