Leitsatz
[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Instanzenzug: LG Siegen 5 O 331/00 vom OLG Hamm 25 U 53/02 vom
Gründe
Die zulässige Beschwerde (§ 544 ZPO) ist unbegründet. Ein Grund zur Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 ZPO) besteht nicht.
Die Einheitlichkeit der Rechtsprechung ist durch das Berufungsurteil nicht berührt. Das insoweit angeführte , NJW 1998, 1486, 1487 betraf den Sonderfall einer unklaren Tantiemevereinbarung, dessen Grundsätze zur haftungsausfüllenden Kausalität nicht auf den Streitfall übertragen werden können.
Die gerügte Willkür des Berufungsgerichts in Bezug auf den Grundsatz der Vorteilsausgleichung ist nicht entscheidungserheblich, weil sich die entsprechende Hilfsbegründung nur auf den nach Behauptung der Klägerinnen ohnehin nicht gegebenen Fall einer offenen Gewinnausschüttung bezieht.
Im Punkt der geltend gemachten Beratungskosten der Klägerin erschöpft sich das Berufungsurteil in der Wertung des Einzelfalls, bei der die auch hier gerügte objektive Willkür weder näher dargelegt noch sonst erkennbar ist.
Zu dem sachlich abgewiesenen Feststellungsantrag kommt es auf die Frage der Zulässigkeit, für die ein Bedürfnis der Rechtsfortbildung im Hinblick auf das Senatsurteil vom - IX ZR 242/94, NJW 1996, 1062, 1063 geltend gemacht wird, nicht mehr an.
Fundstelle(n):
EAAAC-71304
1Nachschlagewerk: nein; BGHZ: nein; BGHR: nein