1) Wer schriftlich mitteilt, dass Schriftverkehr nur an seine Postfachanschrift möglich sei und trotz eines Terminverlegungsantrags
für eine bevorstehende mündliche Verhandlung keine Sorge dafür trägt, dass dieses Postfach zeitnah geleert wird, kann sich
nicht auf eine verspätete Kenntnisnahme einer etwaigen Aufforderung zur Glaubhaftmachung der Verlegungsgründe berufen.
2) Solange ein Kläger keine Benachrichtigung über die Verlegung einer mündlichen Verhandlung erhält, muss er davon ausgehen,
dass sein Terminverlegungsantrag abschlägig beschieden wird und die mündliche Verhandlung stattfindet.
3) Es entspricht nicht dem Sinn des § 765a ZPO, dem Vollstreckungsschuldner unter Einsatz von Steuermitteln die Möglichkeit
zu verschaffen, Kapital anzusparen, um (möglicherweise) im Alter nicht von der Sozialhilfe leben zu müssen.
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