Offenbare Unrichtigkeit bei der doppelten Erfassung von Mieteinnahmen bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb und Vermietung
und Verpachtung
Leitsatz
Sind in bestandskräftig gewordenen Einkommensteuerbescheiden entsprechend den Angaben der von einem Steuerberater erstellten
Steuererklärungen Mieteinnahmen doppelt sowohl bei den Vermietungseinkünften als auch bei den gewerblichen Einkünften besteuert
worden, kommt eine Berichtigung nach § 129 AO nicht in Betracht, wenn das streitige Gebäude ausweislich der Erläuterungen
des Steuerberaters zu den Steuererklärungen teils zum Privatvermögen und teils zum Betriebsvermögen gehört hat und für das
Finanzamt nach den Gesamtumständen ohne eigene Ermittlungen nicht erkennbar war, dass tatsächlich nur mit den zum Privatvermögen
gehörenden Räumlichkeiten Vermietungseinkünfte erzielt worden sind.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
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