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Erstattung von vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstandenen Steuern
Ansprüche auf Vorsteuer, die auf vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens bezogenen Leistungen beruhen, sind auch dann vor Verfahrenseröffnung begründet, wenn der Insolvenzverwalter, nachdem das Finanzamt Vorsteuerbeträge des insolventen Schuldners wegen Uneinbringlichkeit der zugrunde liegenden Forderungen der leistenden Unternehmer nach § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 1 UStG berichtigt hatte, nach Bezahlung von vorsteuerbelasteten Forderungen im Zuge der Schlussverteilung den Berichtigungsanspruch des Finanzamts durch die sog. zweite Vorsteuerkorrektur nach § 17 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 UStG teilweise rückgängig gemacht hat.