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Steuerpflicht von Zinsen aus Lebensversicherung wegen Übersicherung
Für die Frage der Steuerschädlichkeit wegen Übersicherung ist nicht auf den Rückkaufswert einer Kapitallebensversicherung abzustellen, sondern auf die in den Anzeigen nach § 29 Abs. 1 EStDV „eingesetzten Versicherungsansprüche”, d. h. auf den Nominalbetrag der Versicherung.