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Keine Rücklage nach § 6b Abs. 3 EStG aus der Veräußerung von Gemälden
Eine Rücklage nach § 6b Abs. 3 EStG aus der Veräußerung von Gemälden ist nicht zu bilden, wenn es sich bei den Gemälden um wertvolle Werke anerkannter Meister der Gegenwartskunst handelt, die wirtschaftlicher Abnutzung nicht unterliegen, und auch eine technische Abnutzung i. S. des § 6b EStG nicht in Betracht kommt, weil die bei sachgerecht behandelten Gemälden im Wesentlichen durch Umwelteinflüsse bedingte Abnutzung derart gering ist, dass sie steuerlich außer Betracht bleiben muss.