BGH Beschluss v. - IX ZR 134/07

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: ZPO § 552a; InsO § 130; InsO § 130 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1; InsO § 131

Instanzenzug: LG Nürnberg-Fürth 10 O 9242/05 vom OLG Nürnberg 4 U 1291/06 vom

Gründe

Gemäß § 552a ZPO weist das Revisionsgericht die von dem Berufungsgericht zugelassene Revision durch einstimmigen Beschluss zurück, wenn es davon überzeugt ist, dass die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht vorliegen und die Revision keine Aussicht auf Erfolg hat.

So verhält es sich ganz überwiegend hier:

1. Zulassungsvoraussetzungen:

Das Berufungsgericht hat die Revision zugelassen, weil die Frage, ob die Globalzession zu einem nach § 130 InsO oder nach § 131 InsO anfechtbaren Sicherungsrecht führt, wenn die Forderung erst in der "kritischen" Zeit entsteht, abweichend von den Oberlandesgerichten Karlsruhe und München entschieden worden sei.

Durch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist nunmehr zu Lasten des Klägers geklärt, dass Globalzessionsverträge auch hinsichtlich der zukünftig entstehenden Forderungen grundsätzlich nur als kongruente Deckung anfechtbar sind (, zur Veröffentlichung bestimmt in BGHZ). Hiervon ist auch das Berufungsgericht ausgegangen. Die in dem angefochtenen Urteil zitierte abweichende Rechtsprechung anderer Oberlandesgerichte ist insoweit überholt.

2. Keine Erfolgsaussicht:

a) Das Berufungsgericht meint, die in der Zeit vom bis erfolgten Verrechnungen seien auch nicht nach § 130 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 InsO anfechtbar, weil der Beklagten die erforderliche Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit zur Zeit der Handlung nicht nachzuweisen sei.

Diese Begründung erweist sich bis auf einen Betrag von 580 € zuzüglich Zinsen als tragfähig.

aa) Nach der neuen Rechtsprechung des Senats (, aaO) erlangt die kontoführende Bank als wahre Berechtigte der Forderungen mit den Zahlungen der Drittschuldner ein AGB-Pfandrecht an den Zahlungseingängen, welches an die Stelle der mit der Zahlung erloschenen Forderung tritt. Dieser unmittelbare Sicherheitentausch benachteiligt die Gläubiger nicht, sofern die Bank aufgrund der Globalabtretung an den Forderungen ein anfechtungsfestes Absonderungsrecht (§ 51 Nr. 1 InsO) erworben hat. Für den maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt gemäß § 130 InsO kommt es auf das Entstehen und gegebenenfalls die nachfolgende Werthaltigmachung der Forderungen an (§ 140 Abs. 1 InsO).

bb) Im Streitfall waren - soweit im Revisionsverfahren noch von Interesse - mit Ausnahme der am in Rechnung gestellten Forderung über 580 €, die erst am werthaltig wurde, alle Forderungen vor dem Zeitpunkt entstanden und werthaltig, in dem die Beklagte Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin erlangt hat. Die Sicherheit an der erst am werthaltig gewordenen Forderung ist dagegen nach der neuen Senatsrechtsprechung als kongruente Leistung anfechtbar.

b) Soweit das Berufungsgericht hinsichtlich des Zahlungseinganges vom insgesamt ein grundsätzlich anfechtungsfestes Bargeschäft (§ 142 InsO) angenommen hat, obwohl die am zugelassene Auszahlung der Höhe nach hinter diesem Eingang zurückbleibt, scheitert eine Anfechtung nach § 130 InsO ebenfalls daran, dass die durch die Einzahlung erloschene Forderung vor dem Insolvenzantrag und vor der Kenntniserlangung des Beklagten von der Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin entstanden und werthaltig geworden ist.

3. Der Senat regt deshalb an, die Revision bis auf den Betrag von 580 € zuzüglich Zinsen zurückzunehmen. Über den verbleibenden Betrag könnte bei entsprechenden prozessualen Erklärungen und mit Zustimmung der Parteien ein Anerkenntnisurteil im schriftlichen Verfahren ergehen. Für den Fall, dass die Beklagte die Teilforderung nicht anerkennen sollte, wird um Zustimmung der Parteien zur Entscheidung im schriftlichen Verfahren unter Verzicht auf Tatbestand und Entscheidungsgründe gebeten.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
XAAAC-70784

1Nachschlagewerk: nein; BGHZ: nein; BGHR: nein