Leitsatz
[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gesetze: BGB § 1360a Abs. 4 Satz 1; BetrVG § 103 Abs. 2; KSchG § 15; ZPO § 115 Abs. 3 Satz 1
Instanzenzug: ArbG Stuttgart 29 BV 83/06 vom LAG Baden-Württemberg 4 TaBV 5/06 vom
Gründe
I. Der Rechtsbeschwerdeführer ist Mitglied des Betriebsrats bei der Beteiligten zu 1. des Ursprungsverfahrens (hiernach: Arbeitgeberin). Die Arbeitgeberin beabsichtigte, den Beschwerdeführer außerordentlich zu kündigen. Nachdem ihr Betriebsrat, der Beteiligte zu 2. des Ursprungsverfahrens, dem nicht zustimmte, leitete die Arbeitgeberin das Ursprungsverfahren ein. Nachdem sie erstinstanzlich unterlegen war, legte sie gegen die ablehnende Entscheidung des Arbeitsgerichts Beschwerde zum Landesarbeitsgericht ein. In diesem Beschwerdeverfahren beantragte der Rechtsbeschwerdeführer Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Anwalts. Das Landesarbeitsgericht gab dem statt, berücksichtigte jedoch die wirtschaftlichen Verhältnisse auch der Ehefrau des Rechtsbeschwerdeführers und legte deshalb fest, dass auf die Verfahrenskosten Monatsraten iHv. 45,00 Euro zu zahlen sind. Der Beschluss wurde versehentlich nicht zugestellt. Er ging dem Prozessbevollmächtigten des Rechtsbeschwerdeführers jedoch formlos zu. Daraufhin legte der Rechtsbeschwerdeführer seine Rechtsbeschwerde ein. Später verzichtete der Rechtsbeschwerdeführer gegenüber dem Landesarbeitsgericht auf förmliche Zustellung des landesarbeitsgerichtlichen Beschlusses.
II. Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg.
1. Gegen die Zulässigkeit der Beschwerde bestehen keine Bedenken.
Die Frist zur Einlegung und Begründung der Rechtsbeschwerde beginnt mit der Zustellung (§ 575 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 ZPO). Der landesarbeitsgerichtliche Beschluss wurde bislang nicht ordnungsgemäß zugestellt. Dass er formlos in die Hände des Prozessbevollmächtigten des Rechtsbeschwerdeführers gelangte, ersetzt die Zustellung nicht. § 189 ZPO sieht zwar vor, dass bei mangelndem Nachweis der formgerechten Zustellung eines Dokuments oder bei der Verletzung zwingender Zustellungsvorschriften dieses Dokument in dem Zeitpunkt als zugestellt gilt, in dem das Dokument der Person, an die die Zustellung dem Gesetz gemäß gerichtet war oder gerichtet werden konnte, tatsächlich zugegangen ist. Um derartige Fallgestaltungen geht es hier nicht. Vielmehr geht es darum, dass gar keine Zustellung eingeleitet wurde. Dann ist § 189 ZPO nicht anwendbar ( - NJW 2003, 1192, zu II 1 c der Gründe). Ein Rechtsmittel kann aber bereits vor der Zustellung und dem gesetzlich festgelegten Fristbeginn eingelegt werden, da eine Begründung (hier nach § 575 Abs. 2 und 3 ZPO) nicht von vornherein unmöglich ist (vgl. - NJW 1999, 3269, zu II 3 der Gründe). Voraussetzung für die Zulässigkeit des Rechtsmittels ist jedoch, dass die Entscheidung bereits in der Welt ist (vgl. RG - IV 396/24 - RGZ 110, 169, 170). Das ist hier der Fall. Beschlüsse sind von dem Augenblick an in der Welt, in dem sie formlos mitgeteilt wurden. Das ist unabhängig davon, ob eine Verkündung oder Zustellung gesetzlich (§ 329 Abs. 2 und 3 ZPO) vorgesehen ist ( - NJW-RR 2000, 877, zu II 1 c der Gründe).
2. Die Rechtsbeschwerde ist nicht begründet.
a) Zu Recht ist das Landesarbeitsgericht davon ausgegangen, dass bei der Berücksichtigung der wirtschaftlichen Situation auch die Möglichkeit des Rechtsbeschwerdeführers, von seiner Ehefrau einen Prozesskostenvorschuss nach § 1360a Abs. 4 Satz 1 BGB zu erlangen, zu berücksichtigen ist.
Dieser Vorschussanspruch gehört prozesskostenhilferechtlich zum Vermögen (§ 115 Abs. 3 Satz 1 ZPO) des Antragstellers. Er setzt voraus, dass es um einen Rechtsstreit geht, der eine persönliche Angelegenheit betrifft. Dazu gehören Bestandsstreitigkeiten deswegen, weil beide Ehegatten verpflichtet sind, mit ihrer Arbeit die Familie angemessen zu unterhalten und weil die Erwerbstätigkeit eine wesentliche Möglichkeit zur Entfaltung der geistigen und körperlichen Fähigkeiten eines Ehegatten und damit zur Entfaltung seiner Persönlichkeit darstellt. Wird diese Möglichkeit genommen, so ist auch die Würde als Menschen betroffen (vgl. - BAGE 117, 344, zu IV 2 der Gründe).
Zustimmungsersetzungsverfahren nach § 103 Abs. 2 BetrVG sind Bestandsstreitigkeiten in diesem Sinne. Zwar ist den Rechtsbeschwerdeführern zuzugestehen, dass sie im Rahmen der betriebsverfassungsrechtlichen Ordnung vor allen Dingen den Betriebsrat als Kollektivorgan schützen und einen Missbrauch der Kündigungsmöglichkeit des Arbeitgebers einschränken sollen. Dies ist aber im Rahmen der Anwendung von § 1360a Abs. 4 BGB nicht der entscheidende Maßstab. Entscheidend ist vielmehr, ob der Ehegatte und Arbeitnehmer, der im Übrigen an dem Verfahren zwingend zu beteiligen ist (§ 103 Abs. 3 Satz 2 BetrVG), in diesem Verfahren um seinen Arbeitsplatz und seine Arbeitsmöglichkeit kämpfen kann und muss. Dies ist der Fall. Das ergibt sich schon daraus, dass bei einem abgewiesenen Antrag eine Kündigung ihm gegenüber nicht möglich ist (§ 15 Abs. 1 Satz 1 KSchG). Die Notwendigkeit für den Arbeitnehmer und Ehegatten, bereits in das Verfahren nach § 103 Abs. 2 BetrVG alle zur Verfügung stehenden Verteidigungsmittel einzubringen, ergibt sich weiter daraus, dass er in einem späteren Kündigungsschutzprozess mit allen Argumenten präkludiert, also ausgeschlossen, ist, die er dort nicht bereits eingebracht hat ( - BAGE 102, 190, zu II 1 a der Gründe mit umfangreichen Nachweisen). Damit kommt dem Zustimmungsersetzungsverfahren aus der Sicht des Arbeitnehmers und Ehegatten eine entscheidende Bedeutung für den Erhalt des Arbeitsplatzes zu.
Wegen dieser Bedeutung des Zustimmungsersetzungsverfahrens für das Betriebsratsmitglied ist im Übrigen anerkannt, dass es auch gegenüber dem Arbeitgeber kostenrechtlich so zu behandeln ist, als sei das Zustimmungsersetzungsverfahren bereits der Kündigungsschutzprozess (vgl. -BAGE 65, 28). Es würde zu Wertungswidersprüchen führen, diese Gleichbehandlung nicht auch auf das Prozesskostenhilferecht zu erstrecken.
Der Rechtsbeschwerdeführer bringt nicht vor, es sei ihm aus Gründen des Einzelfalles unmöglich oder unzumutbar, den Anspruch gegenüber seiner Ehefrau geltend zu machen.
b) Die Höhe der vom Landesarbeitsgericht angeordneten Raten stellt der Rechtsbeschwerdeführer nicht in Zweifel. Fehler bei der Berechnung sind auch nicht ersichtlich.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
NJW 2008 S. 1400 Nr. 19
WAAAC-70715
1Für die amtliche Sammlung: nein; Für die Fachpresse: nein