Leistungsort nach § 3b UStG bei grenzüberschreitender Personenbeförderung;
Behandlung von Leerfahrten
Bezug:
Im Zusammenhang mit grenzüberschreitenden Personenbeförderungen ist die Frage aufgetreten, ob so genannte Leerkilometer, die ein Unternehmer vom Betriebshof zum Ort zurücklegt, an dem die Personenbeförderung tatsächlich beginnt, in die Streckenaufteilung Inland/Ausland mit einzubeziehen sind.
Nach Abschnitt 42a Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 Satz 3 UStR ist der Nettobeförderungspreis für jede einzelne Beförderungsleistung im Verhältnis der Längen der inländischen und ausländischen Streckenanteile – einschließlich so genannter Leerkilometer – aufzuteilen.
Unter Leerkilometern sind dabei nur die während der Beförderungsleistung ohne zu befördernde Personen zurückgelegte Streckenanteile zu verstehen. Die Hin- bzw. Rückfahrt vom bzw. zum Betriebshof – ohne zu befördernde Personen – ist nicht Teil der Beförderungsleistung und damit auch nicht bei der Aufteilung der Streckenanteile zu berücksichtigen.
OFD Frankfurt/M. v. - S 7118 A - 9 - St 11
Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Fundstelle(n):
CAAAC-70418