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Arbeitnehmerstatus eines GmbH-Fremdgeschäftsführers
Einem Fremdgeschäftsführer kommt nicht schon dann Arbeitnehmerstatus zu, wenn das seiner Bestellung zum Organ zugrunde liegende Vertragsverhältnis mit „Arbeitsvertrag” überschrieben und er selbst dort als „Arbeitnehmer” bezeichnet wird (). Diese bloße Falschbezeichnung steht ebenso wie die Tatsache der Entrichtung von Sozialversicherungsbeiträgen einer Zuordnung seines Beschäftigungsverhältnisses auf gesellschaftsrechtlicher Grundlage jedenfalls solange nicht entgegen, wie er die GmbH als bestelltes Organ wirksam nach außen vertritt und insoweit nicht lediglich als „Strohmann” fungiert.