BGH Beschluss v. - IX ZB 48/07

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: InsO § 6

Instanzenzug: AG Lüneburg 46 IN 420/04 vom LG Lüneburg 3 T 15/07 vom

Gründe

I.

Auf Antrag der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft (fortan: Gläubigerin) vom wurde am das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners eröffnet. Die sofortige Beschwerde des Schuldners gegen den Eröffnungsbeschluss wurde zurückgewiesen, seine Rechtsbeschwerde mit Senatsbeschluss vom (IX ZB 12/06, ZVI 2006, 564) als unzulässig verworfen. Die Verfassungsbeschwerde des Schuldners wurde nicht zur Entscheidung angenommen (1 BvR 2413/06).

Im vorliegenden Verfahren will der Schuldner die Aufhebung des Insolvenzverfahrens von Amts wegen erreichen. Dazu beruft er sich auf folgenden Sachverhalt: Die Gläubigerin hatte ihren Antrag mit Beitragsbescheiden aus den Jahren 1995 bis 2003 begründet, die bestandskräftig geworden waren und aus denen sie vergeblich zu vollstrecken versucht hatte. Am , also nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens, schlossen der Schuldner, dessen Tochter und die Gläubigerin vor dem Sozialgericht Lüneburg einen Vergleich, in dem die Gläubigerin die Erklärung über die Feststellung der Unternehmereigenschaft des Schuldners aufhob und die gegen ihn gerichteten Bescheide zurücknahm; die Tochter des Schuldners erkannte ihre Unternehmereigenschaft an und verpflichtete sich, einen Betrag von 1.800 € zur Abgeltung der Beitragsforderungen zu zahlen. Das Insolvenzgericht hat ein Tätigwerden abgelehnt. Die sofortige Beschwerde des Schuldners ist als unzulässig verworfen worden. Gegen diese Entscheidung richtet sich die Rechtsbeschwerde des Schuldners.

II.

Die Rechtsbeschwerde ist unstatthaft. Eine Rechtsbeschwerde findet nur statt, wenn schon die Erstbeschwerde statthaft war (BGHZ 144, 78, 82; , WM 2003, 2344; v. - IX ZB 599/02, WM 2003, 2390; v. - IX ZB 63/03, WM 2005, 1246). Das war hier nicht der Fall. Gemäß § 6 InsO unterliegen die Entscheidungen des Insolvenzgerichts nur in den Fällen einem Rechtsmittel, in denen die Insolvenzordnung die sofortige Beschwerde vorsieht. Eine Aufhebung des Insolvenzverfahrens wegen Wegfalls der Forderung des antragstellenden Gläubigers kennt die Insolvenzordnung nicht. Darauf hat der Senat bereits im Beschluss vom hingewiesen. Dementsprechend gibt es auch keine Vorschrift, nach welcher die Entscheidung des Insolvenzgerichts, nicht in dieser Weise tätig zu werden, mit der sofortigen Beschwerde angegriffen werden kann.

Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde liegt der vorliegende Fall nicht deshalb besonders, weil die Forderung der Gläubigerin "von Anfang an nicht bestanden hat". Im maßgeblichen Zeitpunkt des Eröffnungsbeschlusses (vgl. dazu aaO) lagen vollstreckbare Bescheide gegen den Schuldner vor, die erst später im Rahmen eines Vergleiches aufgehoben wurden. Die Ausführungen der Rechtsbeschwerde dazu, "die Anmeldung" (richtig wohl: der Antrag) habe "auf einer falschen prozessualen Erklärung und somit auf einer strafbaren Handlung" beruht, entbehren damit jeglicher Grundlage.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen.

Fundstelle(n):
QAAAC-69360

1Nachschlagewerk: nein; BGHZ: nein; BGHR: nein