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Finanzgericht Hamburg Beschluss v. - IV 169/05 EFG 2008 S. 488 Nr. 6

Gesetze: GKG § 52 Abs. 1, GKG § 53 Abs. 3, FGO § 69

Streitwert im AdV-Verfahren - Änderung der Rechtsprechung

Leitsatz

Der Streitwert im Verfahren auf Aussetzung der Vollziehung ist mit 25 % des Streitwerts der Hauptsache anzusetzen (Änderung der Rechtsprechung)

Fundstelle(n):
DStRE 2008 S. 1038 Nr. 16
EFG 2008 S. 488 Nr. 6
BAAAC-68487

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Finanzgericht Hamburg, Beschluss v. 31.10.2007 - IV 169/05

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