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Verfassungsmäßigkeit des Mindeststreitwerts
Die Regelung in § 52 Abs. 4 GKG, wonach in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Streitwert nicht unter 1.000 € angenommen werden darf (sog. Mindeststreitwert), unterliegt grundsätzlich keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken (Bezug: § 21 Abs. 1 Satz 3, § 50 Abs. 4, § 60 Abs. 1 GKG).
Praxishinweise: Der amtliche Leitsatz der Entscheidung verspricht mehr, als die Entscheidung tatsächlich hergibt. Nach der Rechtsprechung des BVerfG liegt nämlich ein Verstoß gegen die Justizgewährungspflicht (Art. 19 Abs. 4 GG) dann vor, wenn durch das Kostenrisiko in unzumutbarer Weise der Zugang zum Gericht erschwert wird. Eine solche unzumutbare Erschwerung ist dann zu bejahen, wenn schon das Gebührenrisiko für eine Instanz das wirtschaftliche Interesse des Beteiligten an dem Verfahren erreicht...