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Änderung des § 42 AO
Nach weitgehenden Reformplänen doch nur maßvolle Änderung durch das Jahressteuergesetz 2008
Das Jahressteuergesetz 2008 wurde am im Bundesgesetzblatt verkündet (BGBl 2007 I S. 3150). Damit ist die intendierte „Präzisierung” der Vorschrift zur Vermeidung rechtlichen Gestaltungsmissbrauchs pünktlich zum anwendbar. Welche Änderungen sich im Vergleich zur Altregelung ergeben und wie sich diese Änderungen in der Rechtspraxis auswirken können, wird im Folgenden näher dargestellt.
I. Gesetzgebungsverfahren und bisherige Regelung
1. Gesetzgebungsverfahren
Einer der wichtigsten Bestandteile des Jahressteuergesetzes 2008 ist die Änderung des § 42 AO, des allgemeinen steuerlichen Missbrauchstatbestands. Das Ziel dieser Änderung ist verhältnismäßig einfach gelagert, es sollen durch eine Verschärfung der Missbrauchsregelung mehr Steuereinnahmen erzielt werden. Umso schwerer tat sich der Gesetzgeber dabei, diesen Wunsch in die Form eines Gesetzestatbestands zu gießen, wie sich im Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens zeigte: Der Regierungsentwurf (v. , BT-Drucks. 16/6290) war schon deutlich vom Referentenentwurf (v. ) abgewichen, und die jetzt gültige Neufassung, die auf die Ergebnisse einer zwischenzeitlich eingesetzten Bund-Länder-Arbeitsgruppe zurückgeht und vom Finanzausschuss des Deutschen Bundestags übernomm...