Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
                melden Sie sich an.
                oder schalten Sie  Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
            
Dokumentvorschau
            BGH 18.09.2007  XI ZR 447/06, NWB 4/2008 S. 24
Kreditsicherungsrecht | Keine Erweiterung der Bürgenhaftung durch Verjährungsverzicht
Der Bürge verliert eine Einrede nicht dadurch, dass der Hauptschuldner auf sie verzichtet (§ 768 Abs. 2 BGB). Dabei ist es unerheblich, ob im Zeitpunkt der Erklärung des Verjährungsverzichts durch den Hauptschuldner die Hauptschuld bereits verjährt war oder nicht ( NWB IAAAC-63823).