BFH Beschluss v. - V B 178/07

Zustellung gegen Empfangsbekenntnis; ungewöhnliche lange Postlaufzeit

Gesetze: FGO § 116 Abs. 2, VwZG § 5 Abs. 2

Instanzenzug:

Gründe

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ist Rechtsanwalt. Mit Urteil vom hat das Finanzgericht (FG) die Klage des Klägers mit dem Az. 5 K 3184/04 B als unzulässig abgewiesen. Das Urteil wurde am mit Empfangsbekenntnis an den Kläger abgesandt. Nach Mitteilung der Geschäftsstelle des FG wurde das Empfangsbekenntnis trotz telefonischer Erinnerung vom nicht zurückgesandt.

Mit Fax vom —ca. dreieinhalb Wochen nach Absendung des Urteils durch das FG— hat der Kläger gegen das „am ” zugestellte Urteil Nichtzulassungsbeschwerde erhoben. Die Begründung werde in einem weiteren Schriftsatz erfolgen. Nachdem der Kläger mit Schriftsatz vom beantragt hatte, die Begründungsfrist um einen Monat bis zum zu verlängern, teilte die Geschäftsstelle des erkennenden Senats mit, dass nach dem (BFH/NV 2006, 309) bei Nichtzurücksendung eines Empfangsbekenntnisses von einer Zustellung binnen drei Tagen nach Absendung auszugehen sei. Danach gelte das FG-Urteil am als zugestellt, sodass die am eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde verspätet erhoben worden sei.

Hierauf entgegnete der Kläger, dass nach seinem Eingangsstempel das Urteil erst am bei ihm eingegangen sei und dem Urteil auch kein Empfangsbekenntnis beigelegen habe. Für einen Wiedereinsetzungsantrag sehe er daher keine Veranlassung. Am beantragte der Kläger die Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde wegen Kündigung einer Mitarbeiterin um weitere zwei Monate zu verlängern.

Daraufhin teilte die Senatsgeschäftsstelle dem Kläger mit, dass die Beschwerde verspätet eingegangen sei und eine weitere Fristverlängerung nach § 116 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ausgeschlossen sei. Hierauf beantragte der Kläger am den Erlass einer „rechtsmittelfähigen” Entscheidung „vor Ablauf der noch nicht verlängerten Begründungsfrist”.

II. Die Beschwerde ist unzulässig.

1. Gemäß § 116 FGO kann die Nichtzulassung der Revision durch Beschwerde angefochten werden. Die Zulässigkeit der Beschwerde setzt gemäß § 116 FGO voraus, dass sie binnen eines Monats nach Zustellung des Urteils beim BFH eingelegt worden ist (Einlegungsfrist) und innerhalb von zwei Monaten nach der Urteilszustellung begründet worden ist (Begründungsfrist). Diese Frist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag (einmalig) um einen weiteren Monat verlängert werden (§ 116 Abs. 3 FGO).

2. Vorliegend kann dahingestellt bleiben, ob die Einlegungsfrist für die Beschwerde versäumt wurde, denn jedenfalls hat der Kläger die Beschwerdebegründungsfrist versäumt, weil die Beschwerde nicht binnen zwei Monaten nach Zustellung des Urteils begründet worden ist.

a) Das Urteil des FG ist dem Kläger wirksam zustellt worden. Dies ist auch ohne Rücksendung eines Empfangsbekenntnisses nach § 5 Abs. 2 des Verwaltungszustellungsgesetzes der Fall, wenn der Empfänger das zuzustellende Schriftstück in Kenntnis der Zustellungsabsicht tatsächlich entgegengenommen hat (BFH-Beschluss in BFH/NV 2006, 309). Dies ist der Fall, weil der Kläger das FG-Urteil unstreitig spätestens nach seinen Angaben am erhalten und hiergegen Nichtzulassungsbeschwerde erhoben hat.

b) Die Beschwerde ist nicht binnen zwei Monaten begründet worden. Ginge man von einer Zustellung nach Angaben des Klägers spätestens am aus, hätte der Kläger die Beschwerde binnen zwei Monaten bis zum begründen müssen. Selbst wenn man die Gewährung einer weiteren Fristverlängerung unterstellen würde, hätte die Begründung spätestens zum erfolgen müssen. Stattdessen hat der Kläger jedoch am eine —gesetzlich nicht vorgesehene— weitere Fristverlängerung um zwei Monate beantragt. Die Beschwerde war daher als unzulässig zu verwerfen (vgl. ebenso , juris).

Fundstelle(n):
BFH/NV 2008 S. 399 Nr. 3
EAAAC-68113