BGH Urteil v. - IX ZR 232/03

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: AnfG § 3 Abs. 1 Nr. 2 a.F.; AnfG § 3 Abs. 1 Nr. 4 a.F.; AnfG § 4 a.F.; ZPO § 270 Abs. 3; ZPO § 531

Instanzenzug: LG Schwerin 7 O 258/01 vom OLG Rostock 7 U 165/02 vom

Tatbestand

Der Ehemann der Klägerin überließ ihr mit notariellem Vertrag vom seinen Miteigentumsanteil von 1/2 an einem in Schwerin gelegenen Grundstück. Nach diesem Vertrag übernahm die Klägerin als Gegenleistung die Belastungen des Grundstücks zur dinglichen Haftung und zur persönlichen Mithaftung. Am wurde beim Grundbuchamt beantragt, das Grundstück auf die Klägerin umzuschreiben. Die Eintragung erfolgte am , worauf die Klägerin Alleineigentümerin des Grundstücks wurde. Eine Gläubigerin ihres Ehemannes erhob gegen sie im Oktober 1996 Klage auf Duldung der Zwangsvollstreckung und machte geltend, sie habe den Miteigentumsanteil unentgeltlich im Sinne des § 3 Abs.1 Nr. 4 AnfG a.F. erworben. Die Klägerin beauftragte den beklagten Rechtsanwalt mit ihrer Prozessvertretung. Mit Urteil vom wurde die Klägerin zur Duldung der Zwangsvollstreckung verurteilt. Der Beklagte leitete das Urteil weder an die Klägerin noch an deren Verkehrsanwälte weiter. Das Urteil wurde rechtskräftig.

Die Klägerin macht geltend, bei Durchführung der Berufung wäre die Klage auf Duldung der Zwangsvollstreckung abgewiesen worden. Sie begehrt Ersatz der ihr entstandenen Gerichts- und Anwaltskosten und die Feststellung, dass der Beklagte für sämtliche weitere Schäden aufzukommen habe. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin war erfolglos. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter.

Gründe

Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I.

Das Berufungsgericht hat ausgeführt, der Klägerin sei durch die Pflichtverletzung des Beklagten kein Schaden entstanden. Der Vertrag vom habe der Anfechtung unterlegen, und die Klägerin sei zur Duldung der Zwangsvollstreckung in das Grundstück verpflichtet gewesen. Es habe sich bei der Übertragung des Miteigentumsanteils auf die Klägerin um ein entgeltliches Geschäft im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 2 AnfG a.F. gehandelt, weil die Übernahme der auf dem Grundstück lastenden Verbindlichkeiten bedeute, dass die Klägerin im Innenverhältnis zu ihrem Ehemann für sämtliche auf dem Grundstück lastende Verbindlichkeiten aufzukommen habe und ihn demnach von Inanspruchnahmen durch Gläubiger freistellen müsse.

Die Anfechtungserklärung sei nicht erst mit Zustellung der Klage am erfolgt, sondern bereits mit dem von der Gläubigerin an die Klägerin gerichteten Schreiben vom . Mit diesem Schreiben habe die Gläubigerin die Klägerin unter Beifügung eines Klageentwurfs aufgefordert, die Zwangsvollstreckung in das Grundstück zu dulden. Die nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 AnfG a.F. maßgebliche einjährige Anfechtungsfrist sei gewahrt, weil für die Vornahme der Rechtshandlung auf den als den Tag der Eigentumsumschreibung im Grundbuch abzustellen sei.

II.

Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Nach dem gegenwärtigen Verfahrensstand lässt sich nicht ausschließen, dass der Vertrag vom keine anfechtbare Rechtshandlung aufgewiesen hat und demnach die von dem Beklagten unterlassene Berufungseinlegung erfolgversprechend gewesen wäre.

1. Im Ausgangspunkt zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass die Frage, ob die Klägerin bei sachgemäßer anwaltlicher Vertretung im Vorprozess obsiegt hätte, aus der Sicht des mit dem Regressanspruch befassten Gerichts zu beurteilen ist (BGHZ 133, 110, 111; 145, 256, 261; 163, 223, 227). Der Regressrichter hat für seine eigene Beurteilung von dem Sachverhalt auszugehen, der dem Gericht bei pflichtgemäßem Verhalten des Anwaltes unterbreitet worden wäre (, NJW 2000, 1263, 1266; Urt. v. - IX ZR 45/98, NJW 2000, 1572, 1573). Hinsichtlich der Beweislast ist grundsätzlich zu berücksichtigen, dass die Regeln des Ausgangsrechtsstreits auch im Regressprozess anzuwenden sind. Der Rechtsanwalt tritt insoweit gleichsam in die Rolle der Gegenpartei des Ausgangsrechtsstreits ein (Fischer, in Zugehör/Fischer/Sieg/Schlee Handbuch der Anwaltshaftung 2. Aufl. Rn. 1078).

2. Als rechtsfehlerfrei erweist sich die Annahme des Berufungsgerichts, die Übertragung des Miteigentumsanteils auf die Klägerin sei entgeltlich im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 2 AnfG a.F. erfolgt. Die vom Berufungsgericht getroffene Beurteilung der von den Vertragsparteien vereinbarten Regelungen zur Übernahme der Verbindlichkeiten folgt den Grundsätzen einer interessengerechten Auslegung und erweist sich als tatrichterlich zulässig. Hiergegen wendet sich die Revision nicht.

3. Entgegen der Auffassung der Revision ist die Annahme des Berufungsgerichts, die Gläubigerin habe den Grundstücksüberlassungsvertrag innerhalb der Jahresfrist des bis 1998 geltenden Anfechtungsrechts (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 AnfG a.F.) angefochten, im Ergebnis zutreffend.

a) Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung, der das Berufungsgericht gefolgt ist, beginnt die Anfechtungsfrist des § 3 Abs. 1 Nr. 2 AnfG a.F. erst mit der Eintragung des Eigentumswechsels im Grundbuch (hier: ) zu laufen (BGHZ 121, 179, 188; 128, 184, 189, 192 f; , ZIP 1999, 146). Der Umstand, dass zwischen dem Abschluss des schuldrechtlichen Vertrages und dem Eigentumsübergang ein längerer Zeitraum gelegen hat, rechtfertigt keine andere Beurteilung ( aaO).

b) Auf das vom Berufungsgericht herangezogene Schreiben vom , das mangels der danach erforderlichen Voraussetzungen - fehlender Titel und fehlende Fälligkeit der Forderung - unzutreffend als Ankündigungsschreiben im Sinne des § 4 AnfG a.F. beurteilt wurde, kommt es nicht an. Die mit Eintragung des Eigentumswechsels am in Gang gesetzte Jahresfrist des § 3 Abs. 1 Nr. 2 AnfG a.F. war zum Zeitpunkt der Einreichung der Klageschrift im Anfechtungsprozess am noch nicht abgelaufen. Die Anfechtungsfrist wird im Falle der Klageerhebung bereits durch das Einreichen der Klageschrift bei Gericht gewahrt, wenn die Zustellung gemäß § 270 Abs. 3 ZPO "demnächst" erfolgt (BGHZ 122, 23, 30; , ZIP 2005, 1243, 1245). Davon ist hier auszugehen, weil die Klage der jetzigen Klägerin am zugestellt wurde.

4. Die nicht weiter begründete Annahme des Berufungsgerichts, der Gläubiger sei durch die angefochtene Grundstücksübertragung benachteiligt worden, ist nach gegenwärtigem Verfahrensstand nicht gerechtfertigt.

a) Die Übertragung eines belasteten Grundstücks kann nur dann eine Benachteiligung des Gläubigers zur Folge haben, wenn der in der Zwangsvollstreckung erzielbare Wert des Grundstücks die vorrangigen Belastungen und die Kosten des Zwangsversteigerungsverfahrens übersteigt (, ZIP 2006, 387, 388; v. - IX ZR 126/03, ZIP 2007, 588, 590; v. - IX ZR 16/06, ZIP 2007, 1326, 1327). Eine Gläubigerbenachteiligung kommt also nicht in Betracht, wenn das Grundstück wertausschöpfend belastet ist und eine Zwangsversteigerung nicht zu einer auch nur teilweisen Befriedigung des Gläubigers geführt hätte. Ob eine wertausschöpfende Belastung vorliegt, hängt vom Wert des Grundstückes sowie der tatsächlichen Höhe derjenigen Forderung ab, die durch die eingetragenen Grundbuchrechte gesichert werden ( aaO; v. aaO und v. aaO).

b) Maßgeblicher Zeitpunkt für die Frage der objektiven Benachteilung ist bei § 3 Abs. 1 Nr. 2 AnfG a.F. der Zeitpunkt der Vornahme des Rechtsgeschäfts, bei mehraktigen Rechtsgeschäften, wie vorliegend gegeben, ist der Zeitpunkt maßgebend, in welchem die Rechtswirkung des Rechtsgeschäfts ausgelöst wird. Bei Grundstücksübertragungen ist dies der Zeitpunkt der Eintragung im Grundbuch (BGHZ 99, 274, 286; 121, 179, 188; 128, 184, 192 f; aaO), mithin hier der .

c) Zwar bezieht sich der von der Klägerin gehaltene, unter Beweisantritt gestellte und vom Berufungsgericht nicht berücksichtigte Prozessvortrag, der Wert der Gesamtimmobilie habe aufgrund des schlechten Zustandes des Gebäudes dem Wert der Belastungen entsprochen, auf den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses, mithin den . Gleichwohl ist dieses Vorbringen entscheidungserheblich. Die Klägerin hat nämlich - unter weiterem Beweisantritt - ferner vorgebracht, erst nach Vertragsabschluss habe sie unter Aufnahme von Fremdgeldern erhebliche Umbaumaßnahmen durchgeführt, wodurch das Grundstück einen erheblichen Wertzuwachs erfahren habe. Wertsteigerungen, die auf Maßnahmen des Anfechtungsgegners beruhen, können aber bei der Ermittlung des tatsächlichen Werts keine Berücksichtigung finden (vgl. , ZIP 1996, 1907, 1908; Huber, Anfechtungsgesetz, 10. Aufl. § 1 Rn. 41).

III.

Das Berufungsurteil kann demnach keinen Bestand haben. Es ist aufzuheben. Da die Sache nicht zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO), muss sie an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden. Das Berufungsgericht wird unter Beachtung von § 531 ZPO auch die übrigen im Revisionsverfahren erhobenen Rügen und Gegenrügen zu prüfen haben. Die Parteien haben die Gelegenheit, ihren Vortrag zur Frage der wertausschöpfenden Belastung gegebenenfalls zu ergänzen. Der Senat weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass die Frage der Benachteiligung nicht danach beantwortet werden kann, welchen Verkehrswert das Grundstück hatte. Maßgeblich ist vielmehr allein, ob bei einer Zwangsversteigerung des Grundstückes ein an den Gläubiger auszukehrender Erlös hätte erzielt werden können ( aaO).

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
RAAAC-68045

1Nachschlagewerk: nein; BGHZ: nein; BGHR: nein