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Niedersächsisches Finanzgericht Urteil v. - 5 K 282/06 EFG 2008 S. 339 Nr. 4

Gesetze: UStG § 4 Nr. 14

Heilberufliche Tätigkeit i. S. des § 4 Nr. 14 UStG – Einlegen von Spiralen

Leitsatz

  1. § 4 Nr. 14 UStG ist richtlinienkonform auszulegen. Nach der 6. EG-Richtlinie befreien die Mitgliedsstaaten von der Steuer „die Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin, die im Rahmen der Ausübung der von dem betreffenden Mitgliedsstaat definierten ärztlichen und arztähnlichen Berufe erbracht werden”. Eine Heilbehandlung in diesem Sinne setzt voraus, dass es sich um ärztliche oder arztähnliche Leistungen handelt, d. h. um medizinische Eingriffe, die zu keinem anderen Zweck als dem der Vorbeugung, Diagnose, der Behandlung und, soweit möglich, der Heilung von Krankheiten oder Gesundheitsstörungen vorgenommen werden.

  2. Das Einsetzen von Spiralen zur Empfängnisverhütung ist keine heilberufliche Tätigkeit i. S. des § 4 Nr. 14 UStG, weil das Einsetzen der Spiralen nicht ausschließlich zur Vorbeugung, Diagnose, Behandlung oder Heilung von Krankheiten/Gesundheitsstörungen geschieht.

Fundstelle(n):
DStRE 2008 S. 639 Nr. 10
EFG 2008 S. 339 Nr. 4
IAAAC-67922

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Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil v. 18.10.2007 - 5 K 282/06

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