Zolltarifliche Eingruppierung eines digitalen Videorecorders
Leitsatz
Videoaufzeichnungssysteme, die in kleineren Videoüberwachungsanlagen eingesetzt werden und deren Hauptaufgabe in der digitalen
Bildspeicherung liegt, die optional aber auch Audiosignale aufzeichnen können sind in die Position 8521 KN des Zolltarifs
einzuordnen.
Zur zolltariflichen Eingruppierung in die Position 8521 KN, Videogeräte, reicht es aus, wenn die Geräte aufgrund ihrer objektiven
Beschaffenheitsmerkmale und Eigenschaften in der Lage sind, Videobilder und Töne auf die im Gerät enthaltene Festplatte aufzuzeichnen
und von dieser wiederzugeben. Es ist nicht erforderlich, dass eine gleichzeitige Bild- und Tonaufzeichnung bzw. -wiedergabe
möglich ist.
Fundstelle(n): PAAAC-67911
Preis: €5,00
Nutzungsdauer: 30 Tage
Online-Dokument
Hessisches Finanzgericht, Urteil v. 26.06.2007 - 7 K 1564/06
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