Zurücknahme der Erlaubnis steuerbegünstigter Entnahme von Strom bei Bearbeitung und Veredelung von Mineralölprodukten
Leitsatz
Nach § 130 Abs. 1 AO kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise
zurückgenommen werden. Nach § 130 Abs. 2 AO jedoch nur dann, wenn ihn der Begünstigte eines Vorteils durch Angaben erwirkt
hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig sind.
Die Bearbeitung und Veredelung von Mineralölprodukten und Chemikalien durch Vermischen verschiedener Qualitäten und Zusatz
von Additiven stellen reine Mischvorgänge dar, die nicht als Mineralölverarbeitung im Sinne der Klassifikation der Wirtschaftszweige
WZ 93 anzusehen sind mit der Folge, dass diese Haupttätigkeit nicht dem produzierenden Gewerbe zuzurechnen ist.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): YAAAC-67908
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Online-Dokument
Finanzgericht Hamburg, Urteil v. 02.05.2006 - 4 K 409/02
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