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FG München Urteil v. - 6 K 3701/06

Gesetze: FGO § 90a, FGO § 56 Abs. 1

Versäumung der Frist zur Beantragung einer mündlichen Verhandlung nach Gerichtsbescheid

Leitsatz

Wurde nicht fristgerecht Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt und ist auch keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist des § 90a Abs. 2 FGO zu gewähren, so ist die Beendigung des Verfahrens aufgrund des Gerichtsbescheids bzw. die Wirkung des Gerichtsbescheids als Urteil festzustellen.

Tatbestand

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
AAAAC-67887

Preis:
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Nutzungsdauer:
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FG München, Urteil v. 23.10.2007 - 6 K 3701/06

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