BGH Beschluss v. - VII ZB 87/07

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: ZPO § 114 Satz 1

Instanzenzug: LG Potsdam 11 O 120/07 vom OLG Brandenburg 4 W 42/07 vom

Gründe

Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil sie nicht statthaft ist (§ 574 Abs. 1 ZPO). Die vom Beschwerdeführer zitierten Entscheidungen betreffen die Beschwerde, die gegen die Nichtzulassung einer Revision in Urteilen eines Berufungsgerichts stattfindet.

Der Antrag des Beschwerdeführers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist zurückzuweisen, weil das Rechtsmittel aus den vorstehenden Gründen keine Aussicht auf Erfolg hat, § 114 Satz 1 ZPO.

Fundstelle(n):
CAAAC-67441

1Nachschlagewerk: nein; BGHZ: nein; BGHR: nein