Bedarfsbewertung unbebauter - öffentlichen Zwecken dienender - Grundstücke für Zwecke der Grunderwerbsteuer
Leitsatz
1) Die Finanzämter sind abweichend von R 160 Abs. 2 Sätze 1 und 7 ErbStR nicht berechtigt, die für die Bedarfsbewertung von
Rohbauland maßgebenden Bodenrichtwerte aus den von den Gutachterausschüssen für erschließungsbeitragsfreies Bauland mitgeteilten
Bodenrichtwerten abzuleiten.
2) Der in R 160 Abs. 2 Sätze 1 und 7 ErbStR vorgesehene Ansatz von Rohbauland mit regelmäßig 75% bzw. 50% des Bodenrichtwerts
erschließungsbeitragsfreier vergleichbarer Bauflächen ist mit dem Wortlaut und dem Typisierungs- und Vereinfachungszweck der
gesetzlichen Regelungen nicht vereinbar.
3) Eine Richtwertkarte, die eine Preisspanne nennt, ist für Zwecke der steuerlichen Bewertung von Grundbesitz ungeeignet.
Aus einer solchen Richtwertkarte kann nur der unterste Wert der Wertspanne übernommen werden.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
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