Aufteilung des Gewerbesteuermessbetrags einer atypisch stillen
Gesellschaft auf die Gesellschafter für Zwecke der
Steuerermäßigung nach § 35 EStG
Leitsatz
Bei der Aufteilung des
Gewerbesteuermessbetrags einer atypisch stillen Gesellschaft für Zwecke
der Steuerermäßigung nach § 35 EStG sind
Tätigkeitsvergütungen der Mitunternehmer nicht in die
Anteilsermittlung nach § 35 Abs. 3 Satz 2 EStG einzubeziehen. Dies gilt
unabhängig von der Frage, ob es sich bei den
Tätigkeitsvergütungen um Sondervergütungen nach § 15 Abs. 1
Satz 1 Nr. 2 Satz 1 EStG oder um einen Gewinnvorab handelt und ob die
Vergütung gewinnabhängig oder fix ist (entgegen der Auffassung der
Finanzverwaltung in den IV A 5 – S 2296 a
– 16/02, Tz. 22; vom , IV B 2 – S 2296a – 2/07,
Tz. 22; vom , IV B 2 – S 2296-a/0, Tz. 21)
Fundstelle(n): EFG 2008 S. 219 Nr. 3 TAAAC-67337
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FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 23.10.2007 - 6 K 1332/03 B
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