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Erteilung einer Steuernummer
Die Vorschrift des § 14 Abs. 4 Nr. 2 UStG eröffnet eine Befugnis der Finanzverwaltung, bereits bei der Beantragung einer Steuernummer überprüfen zu können, ob es sich bei dem Antragsteller tatsächlich um einen Unternehmer handelt und entsprechend die Erteilung der Steuernummer zu verweigern, wenn dies nicht der Fall ist.