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Nachträgliche Berücksichtigung einer Rückstellung für Kosten zur Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen
Ist in einer vor Ergehen des erstellten Bilanz keine Rückstellung wegen der künftigen Kosten für die Archivierung der nach öffentlichem Recht aufzubewahrenden Buchführungsunterlagen gebildet worden, liegen insoweit die Voraussetzungen für eine isolierte Bilanzberichtigung i. S. von § 4 Abs. 2 Satz 1 EStG nicht vor. Werden aber nach einer Betriebsprüfung infolge einer Bilanzberichtigung andere Bilanzansätze gewinnerhöhend berichtigt, kann die Rückstellung betreffend die Archivierungsverpflichtung im Wege einer Bilanzänderung nach § 4 Abs. 2 Satz 2 EStG nachgeholt werden; die Bilanzänderung darf aber nur soweit vorgenommen werden, dass maximal die Gewinnerhöhung infolge der Bilanzberichtigungen kompensiert wird. Für die zukünftigen Kosten der Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen, zu der das Un...