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Haftung des Betriebsübernehmers
Bei der Übereignung eines Unternehmens im Ganzen haftet der Erwerber gem. § 75 AO für Steuern, bei denen sich die Steuerpflicht auf den Betrieb des Unternehmers gründet, vorausgesetzt, dass es sich bei dem übertragenen Betrieb um ein lebendes Unternehmen handelt, das in der bisherigen Art ohne nennenswerte zusätzliche Aufwendungen fortgeführt werden kann.