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Entbindung vom Steuergeheimnis bei Verbreitung gravierender unwahrer Behauptungen
Dass nach § 30 Abs. 4 Nr. 5 Buchst. c AO die Offenbarung von grundsätzlich durch das Steuergeheimnis geschützten Verhältnissen zulässig ist, wenn die Offenbarung zur Richtigstellung in der Öffentlichkeit verbreiteter unwahrer Tatsachen erforderlich ist, soll das Vertrauen der Allgemeinheit in die integre Arbeit der betroffenen Behörde schützen. Für die Befugnis zur Offenbarung ist unerheblich, ob der durch das Steuergeheimnis geschützte Steuerpflichtige selbst oder Dritte die unwahren Tatsachen verbreitet haben. Die Entscheidung über die Offenbarung ist eine Ermessensentscheidung, die vom Gericht nur in den Grenzen des § 102 FGO überprüft werden kann.