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FG Baden-Württemberg 15.10.2007 6 K 378/06, NWB direkt 52/2007 S. 3

Bekanntgabe eines Verwaltungsakts

Fällt der Bekanntgabetag eines schriftlichen Verwaltungsakts auf einen Sonntag, einen gesetzlichen Feiertag oder einen Sonnabend, gilt der Verwaltungsakt erst mit Ablauf des nächstfolgenden Werktags als bekanntgegeben. Die mangelnde Mitwirkung des Steuerpflichtigen durch Nichtabgabe von Steuererklärungen trotz Aufforderung hierzu berechtigt die Finanzbehörde zur Schätzung. Akzeptiert der Steuerpflichtige die Feststellungen eines Strafbefehls durch die Beschränkung seines Einspruchs auf dessen Rechtsfolgenausspruch, kann sich das Finanzgericht im Wege des Urkundenbeweises gem. §§ 81, 82 FGO in Verbindung mit §§ 415 ff. ZPO dessen Feststellungen zu eigen machen. Durch die strafgerichtliche Verurteilung geht eine Indizwirkung für das finanzgerichtliche Verfahren aus; diese kann nur dadurc...

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