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Abgabenordnung | Änderung nach § 129 AO bei Übernahme offenbar fehlerhafter Angaben
§ 129 AO ist auch dann anwendbar, wenn das Finanzamt offenbar fehlerhafte Angaben des Steuerpflichtigen als eigene übernimmt. Fehlerhafte Angaben in diesem Sinn liegen vor, wenn der Steuerpflichtige in der eingereichten Einnahmenüberschussrechnung Vorsteuerbeträge nicht als Werbungskosten berücksichtigt hat, obwohl er zugleich eine Anlage zur Umsatzsteuererklärung mit einer Aufstellung der Herstellungskosten (netto) sowie der Vorsteuerbeträge eingereicht und in der Anlage V darauf verwiesen hat (, nv NWB TAAAC-58385).