Entflechtung von Energieversorgungsunternehmen
Teilbetrieb i.S. des § 8 Nr. 7 Satz 2 GewStG a.F.
Das Zweite Gesetz zur Neuregelung des Energiewirtschaftsrechts vom (BGBl. 2005 I S. 1970) enthält als Kernelement in Artikel 1 – Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung (Energiewirtschaftsgesetz – EnWG) – Vorgaben zur Regulierung und Entflechtung der Energieversorgungsnetze. Hiernach sind Energieversorgungsunternehmen verpflichtet, die Energieversorgungsnetze von ihren anderen Geschäftsbereichen zu trennen. Neben den Energieversorgungsunternehmen entstehen nach der Entflechtung rechtlich selbständige Netzbetreiber.
Die Energieversorgungsunternehmen haben die Entflechtung zulässigerweise vielfach in der Weise durchgeführt, dass sie zwar Eigentümer der Energieversorgungsnetze geblieben sind, diese aber an eine Tochtergesellschaft verpachtet haben, die dann die Energieversorgungsnetze betreibt (Verpachtungsmodell). In diesem Zusammenhang war nun die Frage zu beantworten, ob insoweit eine unter weiteren Voraussetzungen zur Hinzurechnung beim Gewerbeertrag der Tochtergesellschaft (Pächter) berechtigende Teilbetriebsverpachtung i.S. des § 8 Nr. 7 GewStG vorliegt. Nach Auffassung der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder sind die Voraussetzungen für die Annahme eines Teilbetriebs i.S. des § 8 Nr. 7 Satz 2 GewStG und i.S. des § 16 EStG identisch. Die in § 6 Abs. 2 Satz 1 EnWG enthaltene Teilbetriebsfiktion („Die übertragenen Wirtschaftsgüter … gelten als Teilbetrieb im Sinne der §§ 15, 16, 20 und 24 UmwStG.”) fingiert ausschließlich für den Übertragungsakt im Rahmen der Entflechtung einen Teilbetrieb i.S. der §§ 15, 16, 20 und 24 UmwStG und führt für sich allein nicht zu einer Hinzurechnung gemäß § 8 Nr. 7 GewStG. Bei Fehlen der Voraussetzungen für einen Teilbetrieb i.S. des § 16 EStG ist das Tatbestandsmerkmal „Teilbetrieb” i.S. des § 8 Nr. 7 Satz 2 GewStG nicht erfüllt.
Hinweis: Mit der Änderung des § 8 Nr. 1 GewStG durch das Unternehmensteuerreformgesetz 2008 (BGBl. 2007 I S. 1912) entfällt für Erhebungszeiträume ab 2008 eine Unterscheidung danach, ob die Miet- oder Pachtzinsen für einen Teilbetrieb gezahlt werden (§ 8 Nr. 1 Buchstaben d und e GewStG n.F.).
Inhaltlich gleichlautend
Oberfinanzdirektionen
Rheinland v. - G
1422 - St 157 (02/2007)
Oberfinanzdirektion
Münster v. - G
1450 - 17 - St 12 -
33
Fundstelle(n):
FR 2008 S. 151 Nr. 3
FAAAC-66267