In Fällen erschwerter Sachverhaltsermittlung sind zur Förderung und Beschleunigung des Besteuerungsverfahrens besondere Vereinbarungen
über eine bestimmte (steuerliche) Behandlung von Sachverhalten (nicht aber über das anzuwendende Recht) zuzulassen.
Derartige tatsächliche Verständigungen sind wirksam, sofern sie nicht zu einem offensichtlich unzutreffenden Ergebnis führen.
Die Beteiligten müssen sich nach den Grundsätzen von Treu und Glauben daran festhalten lassen.
Steht für das Gericht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme fest, dass die Beteiligten die tatsächliche Verständigung nur
wegen der steuerlichen Folgen, nämlich keiner steuerlichen Mehrbelastung in einer gesamtwirtschaftlichen Betrachtung, getroffen
haben, liegt keine wirksame tatsächliche Verständigung vor.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): AO-StB 2008 S. 99 Nr. 4 DStZ 2008 S. 166 Nr. 6 EFG 2008 S. 178 Nr. 3 FAAAC-65914
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Hessisches Finanzgericht v. 03.07.2007 - 8 K 415/05
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