Bei einer GbR, die keinen Geschäftsführer bestellt hat, ist es für die Wirksamkeit einer Abtretungsanzeige erforderlich,
dass alle Gesellschafter die schriftliche Willenserklärung als Abtretungsempfänger unterzeichnen.
Enthält die Abtretungsanzeige lediglich den Stempel einer GbR von drei Personen und nur eine Unterschrift, ist davon auszugehen,
dass die GbR entsprechend der gesetzlichen Regelung von allen Gesellschaftern gemeinschaftlich vertreten wird.
Mangels eines Zusatzes zur Unterschrift wie” i.V. „reicht die Unterschrift eines Gesellschafters zur Wirksamkeit der Abtretungsanzeige
nicht aus.
Es besteht keine Verpflichtung des Finanzamts sich durch weitere Ermittlungen Klarheit über die mögliche Geschäftsführungsbefugnis
oder ein sonstiges Recht zur Vertretung des Unterzeichnenden zu verschaffen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): GAAAC-65905
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Online-Dokument
Hessisches Finanzgericht, Urteil v. 12.09.2007 - 5 K 1918/05
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